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02.08.2024

Verpflichtungen und Entlastungen aus den Energiegesetzen

Große Unternehmen (Nicht-KMUs (*1)) sind aktuell bei hohem Energieverbrauch verpflichtet, ein Energieaudit bzw. eine Zertifizierung durchzuführen. In den Jahren 2023 und 2024 gibt es einige wesentliche Änderungen für Unternehmen hinsichtlich Verpflichtungen, aber auch Entlastungen, die aus Ihrem Energieverbrauch entstehen. Mit der Novelle des EDL-G wird es nicht mehr entscheidend sein, ob KMU oder nicht, alleine der Gesamtenergieverbrauch zählt. Damit kann die Auditpflicht für KMUs neu entstehen und für große Unternehmen wegfallen. Zur Ermittlung des Energieverbrauchs gibt das BAFA ausführliche Anleitung (*2). Hier ein Überblick über wesentliche Änderungen.

Welche Verpflichtungen gelten für wen ab wann? Übersicht in Kürze

Änderungen Energiegesetze

Aktuell (seit 2015 mit Aktualisierungen 2019 & 2023):

Alle großen Unternehmen (alle „Nicht-KMUs“) müssen ihren Energieverbrauch ermitteln und online melden.

Unter 500 MWh: Online-Meldung von Angaben zum Unternehmen, Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern, die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern an das BAFA.

Ab 500 MWh muss ein Energieaudit durchgeführt werden (alternativ Zertifikat ISO 50001 oder EMAS):

  • Das Energieaudit muss der DIN EN 16247-1-2022 entsprechen
  • Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muss auf der Methode der Kapitalwertberechnung (VALERI-Norm) basieren
  • Das Audit muss verhältnismäßig und repräsentativ sein (90%-Regelung)
  • Es muss eine Online-Erklärung zum Energieaudit abgegeben werden 

Ab 2,5 GWh müssen Umsetzungspläne erstellt, von unabhängigen Dritten geprüft und veröffentlicht werden.

Ab 2,5 GWh muss Abwärmepotenzial erfasst und ab dem 1.1.2025 gemeldet werden (*3).

Ab 7,5 GWh muss ein Energie-Managementsystem (ISO 50001 oder EMAS) eingerichtet werden (innerhalb 20 Monate nach Erreichung des Schwellenwertes).

Ab 10 GWh müssen wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden (EnSimiMaV).

Ab Ende 2024 (Termin steht nicht fest (*4)) soll gelten:

ALLE Unternehmen (unabhängig von der Größe) müssen ihren Energieverbrauch ermitteln. Auch Flugzeugtreibstoffe müssen bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs berücksichtigt werden. 

Ab 2,77 GWh muss ein Energieaudit durchgeführt werden (alternativ Zertifikat ISO 50001 oder EMAS):

  • Das Energieaudit muss der DIN EN 16247-1-2022 entsprechen
  • Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muss auf der Methode der Kapitalwertberechnung (VALERI-Norm) basieren
  • Das Audit muss verhältnismäßig und repräsentativ sein (90%-Regelung)
  • Es muss eine Online-Erklärung zum Energieaudit abgegeben werden 
  • Es müssen Umsetzungspläne erstellt, veröffentlicht und jährlich aktualisiert werden (Prüfung durch Externe entfällt)

Ab 2,77 GWH muss Abwärmepotenzial erfasst und ab 1.1.2025 gemeldet werden.

Ab 7,5 GWh muss ein Energie-Managementsystem (ISO 50001 oder EMAS) eingerichtet werden (innerhalb 20 Monate nach Erreichung des Schwellenwertes).

Ab 10 GWh müssen wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden (EnSimiMaV). Der Abschluss eines Energieleistungsvertrages befreit von der Auditpflicht. 

Fazit

Es ist nicht mehr entscheidend, ob ein Unternehmen zu den KMUs (kleinen und mittleren Unternehmen) zählt. Ab der Novelle zählt einzig und alleine der Energieverbrauch eines Unternehmens. Damit werden kleine Unternehmen mit hohem Energieverbrauch nun ebenfalls zu Energieaudits und Umsetzungsplänen und ggf. auch zu einem Energiemanagement- bzw. EMAS-System verpflichtet. Auf der anderen Seite fällt diese Verpflichtung für viele große UN (Nicht-KMUs) mit einem „relativ niedrigen“ Energieverbrauch (unter 2,77 GWh) weg.

Achtung

Bis die Novelle des EDL-G in Kraft tritt, sind noch die alten Regelungen gültig und ein Energieaudit muss ggf. durchgeführt werden! Die Durchführung wird weiterhin vom Bafa stichprobenartig auf Durchführung kontrolliert.
Kein Energieaudit – eine Bagatelle? Keineswegs: Bis heute wurden ca. 1.000 Bußgeldbescheide, davon ca. 500 wegen nicht fristgerechter Durchführung, in Höhe von 2,2 Mio. Euro erteilt. Das höchste Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro wurde auf der Nicht-Durchführung eines Energieaudits erteilt.

 

Gesetzesgrundlagen:
Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), Stand 23.11.2023
Energieeffizienzgesetz (EnEfG), Stand 18.11.2023
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV), Stand 23.09.2022

Links
*1) EU Definition KMU (Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen), https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/glossary/small-and-medium-sized-enterprises.html
*2) BAFA Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieaudit/energieaudit_node.html
*3) Pressemitteilung zum beschlossenen Gesetzentwurf des Bundeskabinett zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G), zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) „Das Gesetz soll vor Jahresende in Kraft treten.“ https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/05/20240523-novelle-des-energiedienstleistungsgesetzes.html
*4) Das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die erstmalige Meldefrist für Abwärme nach §§ 17 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewährung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG bis zum 01.01.2025 ausgesetzt. https://www.bfee-online.de/BfEE/DE/Effizienzpolitik/Plattform_fuer_Abwaerme/plattform_fuer_abwaerme_node.html